Burghaslach Grundbuchauszug und Liegenschaftskarte bestellen

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Grundbuch & Liegenschaftsbuch: zweiter und dritter Auszug jeweils 25,00€ (sofern zweiter Auszug notwendig und Grundstücksdaten nicht im ersten Auszug enthalten sind, ansonsten kostenfrei).
Liegenschaftskarte und Bebauungsplan: Falls möglich liefern wir Ihnen alle Grundstücksdaten auf einer einzelnen Karte, daher nur einmalige Berechnung.

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Hierbei werden die Daten der Einsicht nehmenden Person gespeichert.
Gleiches gilt für die Erteilung von Grundbuchabschriften von Abschriften aus der Grundakte und die Erteilung von Auskünften daraus. Dem Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber des grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben. Die personenbezogenen Daten sowie der Umfang der Einsicht oder Auskunft werden nach Ablauf des Jahres der Einsicht oder der Auskunft zwei Jahre aufbewaht und sodann gelöscht.

Grundbuchauszug Burghaslach Grundbuchauszug bestellen

Burghaslach (im Ortsdialekt Hosla) ist ein Markt im Landkreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim in Mittelfranken.
Bundesland
Landkreis
Gemeinde
09 5 75 116
Marktgliederung
16 Gemeindeteile
Adresse derMarktverwaltung
Website
Erster Bürgermeister
Armin Luther (CSU)
Gemarkungen
Appenfelden, Breitenlohe, Burghöchstadt, Freihaslach, Frstenforst, Fürstenforst, Gleißenberg, Haag, Harthof, Kirchrimbach, Lohmhle, Lohmühle, Mnchhof, Münchhof, Niederndorf, Oberrimbach, Rosenbirkach, Unterrimbach
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Fakten über die Gemeine Burghaslach, Bayern, Deutschland

Die Gemeine Burghaslach in Bayern, Deutschland, liegt im Kreis Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim und ist ein Teil des Verwaltungsgebiets Mittelfranken. Die Gemeinde hat eine Fläche von knapp 32 Quadratkilometern und besteht aus 20 Ortsteilen.

Sie hat eine Bevölkerung von etwa 5.500 Einwohnern und erfreut sich stetig anschwellender Beliebtheit als wunderschöner, ländlicher Wohnort.

Das positiv- syrer Ökonomieportfolio der Gemeinde kann sich sehen lassen, da es zahlreiche Arbeitsplätze in verschiedenen Branchen bietet. Zu den Brachen zählen unter anderem die Automobilindustrie, die Elektrotechnik, der Tourismus und die Holzverarbeitung.

Burghaslach hat eine lange Geschichte, die bis in die Bronzezeit zurückreicht, und vor allem für mittelalterliche Baudenkmäler bekannt. Zu den beliebtesten Sehenswürdigkeiten zählen das Wahrzeichen der Gemeinde - die Schlosskirche St. Nikolaus - sowie die alte Kirche St. Johannes und die Ruine des Burghaslacher Schlosses.

Im Jahr 2019 wurde Burghaslach als eines der offiziellen Urlaubsziele des Bayerischen Ministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie ausgewählt, und seitdem erfreut sich die Region einer stetig wachsenden Popularität als Ziel für Touristen.

grundbuchauszug24.de Grundbuchauszug

Was ist ein Grundbuchauszug?

Ein Grundbuchauszug ist eine Abschrift aller Eintragungen aus dem Grundbuch zu einem Grundstück. Im Grundbuch sind Eigentumsverhältnisse, die Größe des Grundstückes, Rechte (zum Beispiel Durchgangsrecht, Geh-Fahrtrecht) und Belastungen (Grundschulden mit Angabe zu dem Grundschuldberechtigten).


Ist das Grundbuch ein öffentliches Register? Kann jeder einen Grundbuchauszug bestellen?

Nein. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern wird Einsicht ins Grundbuch nur bei berechtigtem Interesse gewährt. Sie können also nicht den Eigentümer irgendeines Grundstückes ermitteln, bzw. sich informieren wie viel Grundschulden der Nachbar auf seinem Grundstück eingetragen hat.


Wer kann einen Grundbuchauszug bestellen?

  1. Natürlich der (Mit)-Eigentümer des Grundstückes.
  2. Wenn Sie im Grundbuch stehen (zum Beispiel als Gläubiger, oder sie haben eine Wegerecht).
  3. Wenn Sie ein berechtigtes Interesse nach §12 GBO haben.
  4. Wenn Sie eine unterschriebene Vollmacht eines Berechtigten besitzen (siehe 1-3)

Worin besteht ein berechtigtes Interesse?

Kein berechtigtes Interesse ist, wenn Sie nur Mieter oder Nachbar sind, oder sich nur allgemein zum Kauf der Immobilie interessieren.
Wenn sie konkrete Kaufabsichten haben, und diese nachweisen können (Entwurf des Vorkaufvertrages, Maklerbestätigung) dann ist dies normalerweise ein berechtigtes Interesse (wobei es auch einige Grundbuchämter gibt, die das nicht so sehen).

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