Ebersberg Grundbuchauszug und Liegenschaftskarte bestellen

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Grundbuch & Liegenschaftsbuch: zweiter und dritter Auszug jeweils 25,00€ (sofern zweiter Auszug notwendig und Grundstücksdaten nicht im ersten Auszug enthalten sind, ansonsten kostenfrei).
Liegenschaftskarte und Bebauungsplan: Falls möglich liefern wir Ihnen alle Grundstücksdaten auf einer einzelnen Karte, daher nur einmalige Berechnung.

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Über Einsichten gemäß §§ 12/12a GBO bzw. §43 GBV in Grundbücher, Grundakten und Hilfsregister ist ab 1.10.2014 ein Protokoll zu führen.
Hierbei werden die Daten der Einsicht nehmenden Person gespeichert.
Gleiches gilt für die Erteilung von Grundbuchabschriften von Abschriften aus der Grundakte und die Erteilung von Auskünften daraus. Dem Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber des grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben. Die personenbezogenen Daten sowie der Umfang der Einsicht oder Auskunft werden nach Ablauf des Jahres der Einsicht oder der Auskunft zwei Jahre aufbewaht und sodann gelöscht.

Grundbuchauszug Ebersberg Grundbuchauszug bestellen

Ebersberg ist die Kreisstadt des gleichnamigen Landkreises im Regierungsbezirk Oberbayern
Bundesland
Landkreis
Gemeinde
09 1 75 115
Stadtgliederung
38 Gemeindeteile
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Erster Bürgermeister
Uli Proske[2]
Gemarkungen
Altmannsberg, Aßlkofen, Egglsee, Gspreit, Halbing, Haselbach, Hintereggelburg, Hörmannsdorf, Kalteneck, Kaps, Kumpfmhle, Kumpfmühle, Langwied, Mailing, Motzenberg, Oberlaufing, Oberndorf, Reitgesing, Reith, Riederhof, Sigersdorf, StHubertus, Unterlaufing, Vordereggelburg, Weiding, Westerndorf
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Fakten über die Gemeine Ebersberg, Bayern, Deutschland

1. Die Gemeinde Ebersberg liegt im Süden Bayerns, im Landkreis Ebersberg und ist Teil des Landkreises Oberbayern.

2. Die Gemeindefläche beträgt rund 5.967 Hektar, wovon 4.503 Hektar landwirtschaftlich genutzt werden.

3. Ebersberg hat eine Bevölkerungszahl von rund 24.000 Menschen.

4. Ebersberg ist für seine schöne Natur und Wälder bekannt, die sich auf der gesamten Gemeindefläche erstrecken.

5. Ebersberg ist umgeben von den Flüssen Brachtach, Lech, Isar und Amper.

6. Der höchste Punkt der Gemeinde ist der Buckelberg mit 633 Metern.

7. Seit 1983 ist Ebersberg Mitglied der Gemeinde München und Teil des Münchner Umlandes.

8. In Ebersberg sind viele alte Bürgerhäuser und Kirchen zu finden, die es bereits seit dem 16. Jahrhundert gibt.

9. Die Gemeinde Ebersberg ist ein beliebtes Ausflugsziel für Touristen aus dem ganzen Land, da sie über mehrere Rad- und Wanderwege verfügt, welche idyllische Landschaftsbilder bieten.

10. Ebenso gibt es hier einige Kulturdenkmäler, wie die Burg Ebrach, das Schloss Auerbach und die Kirche der Heiligen Familie.

grundbuchauszug24.de Grundbuchauszug

Was ist ein Grundbuchauszug?

Ein Grundbuchauszug ist eine Abschrift aller Eintragungen aus dem Grundbuch zu einem Grundstück. Im Grundbuch sind Eigentumsverhältnisse, die Größe des Grundstückes, Rechte (zum Beispiel Durchgangsrecht, Geh-Fahrtrecht) und Belastungen (Grundschulden mit Angabe zu dem Grundschuldberechtigten).


Ist das Grundbuch ein öffentliches Register? Kann jeder einen Grundbuchauszug bestellen?

Nein. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern wird Einsicht ins Grundbuch nur bei berechtigtem Interesse gewährt. Sie können also nicht den Eigentümer irgendeines Grundstückes ermitteln, bzw. sich informieren wie viel Grundschulden der Nachbar auf seinem Grundstück eingetragen hat.


Wer kann einen Grundbuchauszug bestellen?

  1. Natürlich der (Mit)-Eigentümer des Grundstückes.
  2. Wenn Sie im Grundbuch stehen (zum Beispiel als Gläubiger, oder sie haben eine Wegerecht).
  3. Wenn Sie ein berechtigtes Interesse nach §12 GBO haben.
  4. Wenn Sie eine unterschriebene Vollmacht eines Berechtigten besitzen (siehe 1-3)

Worin besteht ein berechtigtes Interesse?

Kein berechtigtes Interesse ist, wenn Sie nur Mieter oder Nachbar sind, oder sich nur allgemein zum Kauf der Immobilie interessieren.
Wenn sie konkrete Kaufabsichten haben, und diese nachweisen können (Entwurf des Vorkaufvertrages, Maklerbestätigung) dann ist dies normalerweise ein berechtigtes Interesse (wobei es auch einige Grundbuchämter gibt, die das nicht so sehen).

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