Trier Grundbuchauszug und Liegenschaftskarte bestellen

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Sonderpreis:
Grundbuch & Liegenschaftsbuch: zweiter und dritter Auszug jeweils 25,00€ (sofern zweiter Auszug notwendig und Grundstücksdaten nicht im ersten Auszug enthalten sind, ansonsten kostenfrei).
Liegenschaftskarte und Bebauungsplan: Falls möglich liefern wir Ihnen alle Grundstücksdaten auf einer einzelnen Karte, daher nur einmalige Berechnung.

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Sie beauftragen uns hiermit, mit der Bestellung von Urkunden auf ihren Namen bei dem für sie zuständigen Amt.
Dabei fallen Gebühren für unsere Dienstleistung und Amtsgebühren an.
Auf der nächsten Seite können Sie den Auftrag nochmals kontrollieren und korrigieren.
Über Einsichten gemäß §§ 12/12a GBO bzw. §43 GBV in Grundbücher, Grundakten und Hilfsregister ist ab 1.10.2014 ein Protokoll zu führen.
Hierbei werden die Daten der Einsicht nehmenden Person gespeichert.
Gleiches gilt für die Erteilung von Grundbuchabschriften von Abschriften aus der Grundakte und die Erteilung von Auskünften daraus. Dem Eigentümer des jeweils betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber des grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben. Die personenbezogenen Daten sowie der Umfang der Einsicht oder Auskunft werden nach Ablauf des Jahres der Einsicht oder der Auskunft zwei Jahre aufbewaht und sodann gelöscht.
https://www.youtube.com/watch?v=oIvYbej1wN0&pp=ygUFVHJpZXI%3D

Grundbuchauszug Trier Grundbuchauszug bestellen

Konstantin der Große, Römischer Kaiser, residierte auch in Trier
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Gemeinde
07 2 11 000
Stadtgliederung
19 Ortsbezirke
Adresse der Stadtverwaltung
Website
Gemarkungen
Löllberg, Lorich
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Fakten über die Gemeine Trier, Rheinland-Pfalz, Deutschland

1. Die Gemeine Trier ist die älteste Stadt Deutschlands und eine der ältesten Städte Europas.

2. Die berühmteste Sehenswürdigkeit der Stadt ist die 2000 Jahre alte Porta Nigra, die ursprünglich als römisches Stadttor gebaut wurde.

3. Trier ist Heimat verschiedener antiker Denkmäler, darunter das Kaiserthermen, das Amphitheater und die Barbarathermen.

4. Der Dom Sankt Peter, die Pfarrkirche Sankt Gangolf und andere Kirchen bilden die städtische Kirchenlandschaft.

5. Im 19. Jahrhundert war Trier das politische und kulturelle Zentrum des Großherzogtums Luxemburg und hat die luxemburgische Flagge übernommen.

6. In Trier gibt es ein breites Spektrum an Sehenswürdigkeiten, darunter das Rheinische Landesmuseum, das Karl Marx Haus und das Domschatzmuseum.

7. Es gibt mehrere Kulturveranstaltungen in Trier, darunter die Internationalen Musiktage Trier, die Rheinische Kostümspiele und das Eifelrennen.

8. In Trier gibt es zahlreiche Parks und Gärten, darunter der Großherzog Johann Bahnhofspark, der Moselgarten, der Stadtpark und der Moselpark.

grundbuchauszug24.de Grundbuchauszug

Was ist ein Grundbuchauszug?

Ein Grundbuchauszug ist eine Abschrift aller Eintragungen aus dem Grundbuch zu einem Grundstück. Im Grundbuch sind Eigentumsverhältnisse, die Größe des Grundstückes, Rechte (zum Beispiel Durchgangsrecht, Geh-Fahrtrecht) und Belastungen (Grundschulden mit Angabe zu dem Grundschuldberechtigten).


Ist das Grundbuch ein öffentliches Register? Kann jeder einen Grundbuchauszug bestellen?

Nein. Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern wird Einsicht ins Grundbuch nur bei berechtigtem Interesse gewährt. Sie können also nicht den Eigentümer irgendeines Grundstückes ermitteln, bzw. sich informieren wie viel Grundschulden der Nachbar auf seinem Grundstück eingetragen hat.


Wer kann einen Grundbuchauszug bestellen?

  1. Natürlich der (Mit)-Eigentümer des Grundstückes.
  2. Wenn Sie im Grundbuch stehen (zum Beispiel als Gläubiger, oder sie haben eine Wegerecht).
  3. Wenn Sie ein berechtigtes Interesse nach §12 GBO haben.
  4. Wenn Sie eine unterschriebene Vollmacht eines Berechtigten besitzen (siehe 1-3)

Worin besteht ein berechtigtes Interesse?

Kein berechtigtes Interesse ist, wenn Sie nur Mieter oder Nachbar sind, oder sich nur allgemein zum Kauf der Immobilie interessieren.
Wenn sie konkrete Kaufabsichten haben, und diese nachweisen können (Entwurf des Vorkaufvertrages, Maklerbestätigung) dann ist dies normalerweise ein berechtigtes Interesse (wobei es auch einige Grundbuchämter gibt, die das nicht so sehen).

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