Baulast / Baulastenverzeichnis

Baulast / Baulastenverzeichnis

Bestellen Sie hier online einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis und oder einen Grundbuchauszug für Ihr Grundstück bzw. Ihre Immobilie.


Mit dem Eintrag einer Baulast im Baulastenverzeichnis  übernimmt der Eigentümer freiwillig für das belastete Grundstück eine öffentlich- rechtliche Verpflichtung. Obwohl die Baulast freiwillig begründet wurde, kann sie in der Regel nicht vom Eigentümer einseitig widerrufen und aufgehoben werden. Nur die Baubehörde kann auf eine  durch Verzicht  wieder aufgehoben werden.

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Aber warum sollte ein Eigentümer sich freiwillig gegenüber der Baubehörde zu einer Baulast verpflichten?

In den meisten Fällen dient die Baulast dazu, die Erteilung einer sonst nicht zulässigen Baugenehmigung zu ermöglichen. Beispiel: Sie sind Eigentümer von 2 Grundstücken: G1 und G2.

G1 liegt an einer Straße und ist bereits bebaut.

G2 hat keinen Straßenanschluss und kann nur über G1 erreicht werden. Um eine Baugenehmigung für G2 zu erhalten, muss die Erschließung des Baugrundstücks auf Dauer gesichert sein. Sie können dies erreichen, in dem Sie eine öffentlich-rechtlich  Baulast in G1 für den Zugang für G2 eintragen.  Danach können Sie eine Baugenehmigung für G2 beantragen.

Im Baulastenverzeichnis sind sogenannte „Baulasten“ für Grundstücke und Immobilien eingetragen. Eine Baulast ist sind Verpflichtungen des Eigentümers eines Grundstückes, wie zum Beispiel:


Da sich eine Baulast wertmindernd aber auch wertsteigernd auf ein Grundstück auswirkt, sollte eine Abschrift aus dem Baulastenverzeichnis immer zu den notwendigen Dokumenten einer Immobilie gehören.

Für das belastete Grundstück kann eine Baulast eine Beschränkungen bedeuten die den wirtschaftlichen Wert des Grundstückes daher erheblich beeinträchtigen kann.


Weitere Beispiele für Baulasten sind:

In den Bundesländern Bayern und Brandenburg (ab 1994) gibt es keine Baulasten und kein Baulastenverzeichnis. Die entsprechenden Verpflichtungen werden dort als Grunddienstbarkeiten in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.